OGH 10Ob43/13s (RS0129034)

OGH10Ob43/13s12.9.2013

Rechtssatz

Wird ein höherer als der gesetzliche Unterhalt vereinbart, ist für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss nach dem klaren Wortlaut des § 1 UVG nur der gesetzliche Unterhalt maßgebend. Mangels Regelungslücke ist keine Analogie zu § 69a EheG zu ziehen.

Normen

UVG §7 Abs1 Z1

10 Ob 43/13sOGH12.09.2013
10 Ob 7/16aOGH13.04.2016

Auch; Beisatz: Ein Verzicht des Unterhaltsschuldners auf eine Anrechnung der Sorgepflichten für Adoptivkinder ist für die Höhe des Anspruchs des Minderjährigen auf Unterhaltsvorschüsse nicht zu berücksichtigen. (T1)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20130912_OGH0002_0100OB00043_13S0000_001