OGH 1Ob124/13m (RS0129001)

OGH1Ob124/13m18.7.2013

Rechtssatz

Ein Zwischenurteil über die Verjährung gemäß § 393a ZPO hat nur zu ergehen, wenn zumindest ein schlüssiges Tatsachenvorbringen der klagenden Partei zum Anspruchsgrund vorliegt; andernfalls hätte eine Klageabweisung zu erfolgen.

Normen

ZPO §393a

1 Ob 124/13mOGH18.07.2013
4 Ob 60/14yOGH20.05.2014

Auch; Beisatz: Das bedeutet aber nicht, dass im Verfahren über den Verjährungseinwand auch andere Einwendungen geprüft werden müssten. (T1)<br/>Beisatz: Einwendung der Verletzung der Rügeobliegenheit nach § 377 HGB, die nicht von Amts wegen wahrzunehmen ist. (T2)

1 Ob 211/14gOGH22.01.2015
9 ObA 160/16vOGH28.02.2017
7 Ob 176/17hOGH29.11.2017

Dokumentnummer

JJR_20130718_OGH0002_0010OB00124_13M0000_001