OGH 8ObA28/13w (RS0128986)

OGH8ObA28/13w27.6.2013

Rechtssatz

Hat der Arbeitnehmer nach Kündigung tatsächlich eine möglicherweise nachteilige Stelle angenommen, so sind zunächst seine Arbeitsmarktchancen zu beurteilen, weil er ansonsten die Beurteilung der Sozialwidrigkeit willkürlich beeinflussen könnte. Steht kein zumutbarer Verweisungsposten zur Verfügung, so ist der tatsächlich erlangte neue Arbeitsplatz in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im Fall eines gerechtfertigten Pendelns sind sowohl der finanzielle Mehraufwand als auch der Zeitaufwand und die Beeinträchtigung der Lebensqualität zu berücksichtigen. Die primäre Funktion des Tatbestandsmerkmals der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung besteht darin, den Kündigungsschutz jenen Arbeitnehmern zu gewähren, die auf ihren Arbeitsplatz zur Deckung ihrer wesentlichen Lebenshaltungskosten angewiesen sind.

Normen

ArbVG §105

8 ObA 28/13wOGH27.06.2013
8 ObA 46/15wOGH30.07.2015

Auch; nur: Hat der Arbeitnehmer nach Kündigung tatsächlich eine möglicherweise nachteilige Stelle angenommen, so sind zunächst seine Arbeitsmarktchancen zu beurteilen, weil er ansonsten die Beurteilung der Sozialwidrigkeit willkürlich beeinflussen könnte. Steht kein zumutbarer Verweisungsposten zur Verfügung, so ist der tatsächlich erlangte neue Arbeitsplatz in die Beurteilung miteinzubeziehen. (T1)<br/>Beisatz: Das Gleiche gilt für den Fall, dass der tatsächliche neue Arbeitsplatz günstigere Bedingungen als der Verweisungsposten laut Sachverständigengutachten bietet. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20130627_OGH0002_008OBA00028_13W0000_001

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