OGH 7Ob47/13g (RS0128840)

OGH7Ob47/13g23.5.2013

Rechtssatz

Die generalisierende, abstrakte Betrachtungsweise zur Ermittlung des Invaliditätsgrads in der Unfallversicherung bezieht sich nur darauf, dass individuelle Erfordernisse des Berufs oder besondere Fähigkeiten, soweit sie medizinisch keine Bedeutung haben, außer Betracht zu bleiben haben. Ansonsten ist aber bei der Funktionsbeeinträchtigung vom konkreten Versicherungsnehmer und seiner individuellen Körpergestaltung auszugehen.

Normen

Klipp & Klar Bedingungen U 500 Art7.3

7 Ob 47/13gOGH23.05.2013

Beisatz: Dies gilt umso mehr, wenn die beiden Gliedmaßen auf Grund des Unfalls nicht mehr gleich funktionsfähig sind und der Versicherte schon durch diese Differenz beeinträchtigt ist. (T1)

7 Ob 149/13gOGH04.09.2013

Auch; Beisatz: Hier: AUVB 1995. (T2)

7 Ob 103/15wOGH02.09.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/92

7 Ob 170/18bOGH26.09.2018

Auch; Beisatz: Hier. 100 % Mitwirkungsanteil einer Vorschädigung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20130523_OGH0002_0070OB00047_13G0000_001