OGH 6Ob80/13b (RS0128825)

OGH6Ob80/13b8.5.2013

Rechtssatz

Nach herrschender Auffassung kann von einem ausländischen, in Österreich lebenden Unterhaltspflichtigen verlangt werden, dass er in Österreich erforderliche Anträge auf Erteilung einer Niederlassungs- und Arbeitsbewilligung stellt und diese Verfahren gehörig betreibt, um einer erlaubten Beschäftigung nachgehen zu können; dazu gehört auch, dass er sich um eine fristgerechte Verlängerung einer ablaufenden Bewilligung kümmert. Sind dem Unterhaltspflichtigen allerdings die Erlangung beziehungsweise der Erhalt einer Bewilligung nicht möglich, scheidet eine Anspannung auf ein Einkommen aus illegaler Beschäftigung (Schwarzarbeit) aus; eine derartige Anspannung wäre mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen.

Normen

ABGB §140 Abs1 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bc

6 Ob 80/13bOGH08.05.2013
7 Ob 16/14zOGH26.02.2014

Auch; Beisatz: Eine Anspannung auf ein Einkommen aus rechtswidriger Tätigkeit scheidet aus; eine derartige Anspannung wäre mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Zuhälterei. (T2); Veröff: SZ 2014/19

10 Ob 59/14wOGH21.10.2014

Auch

9 Ob 72/15aOGH21.12.2015

Auch; Beis ähnlich wie T1

1 Ob 38/18xOGH30.04.2018

Ähnlich; nur: Nach herrschender Auffassung kann von einem ausländischen, in Österreich lebenden Unterhaltspflichtigen verlangt werden, dass er in Österreich erforderliche Anträge auf Erteilung einer Niederlassungs- und Arbeitsbewilligung stellt und diese Verfahren gehörig betreibt, um einer erlaubten Beschäftigung nachgehen zu können; dazu gehört auch, dass er sich um eine fristgerechte Verlängerung einer ablaufenden Bewilligung kümmert. (T3); Beisatz: Dies gilt auch für außerhalb von Österreich aufhältige Unterhaltspflichtige. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20130508_OGH0002_0060OB00080_13B0000_001

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