OGH 5Ob1/13b (RS0128965)

OGH5Ob1/13b18.4.2013

Rechtssatz

Bei einer Sanierung größeren Umfangs iSd § 2 Z 1 WGG unter Förderung nach dem WWFSG 1989 regeln die §§ 62 ff WWFSG 1989 die Mietzinsbildung für die Förderungsdauer zufolge § 64 Abs 6 WWFSG 1989 bindend. § 64 Abs 2 WWFSG 1989 normiert den für die Dauer der Förderung höchstzulässigen Mietzins, der auch für die Überlassung einer durch Dachgeschossausbau neu geschaffenen Wohnung maßgeblich ist. Diesfalls ist die Vereinbarung höchstens eines kostendeckenden Mietzinses (Deckungsmiete) zulässig. Die Ermittlung der Höhe dieses Mietzinses regelt § 64 Abs 4 WWFSG 1989.

Diese förderungsrechtlichen Bestimmungen gehen für Förderungsdauer als Spezialbestimmungen den Entgeltsbestimmungen des WGG vor.

Normen

WWG §2
WWFSG 1989 §64 Abs6

5 Ob 1/13bOGH18.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20130418_OGH0002_0050OB00001_13B0000_002

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