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§ 2 WWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1967

Erstes Hauptstück.

I. Gegenstand des Gesetzes

§ 2.

Von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ausgenommen:

  1. a) Wohnhäuser, die unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 176 (Landwirtschaftliches Wiederaufbaugesetz), fallen;
  2. b) Wohnhäuser und andere bebaute Grundstücke, die zu mehr als 50 v. H. entweder im Eigentum oder in der Benützung eines fremden Staates oder Staatsoberhauptes, der Mitglieder der fremden diplomatischen Vertretungsbehörden und der sonstigen als exterritorial anerkannten Personen stehen; dies gilt auch für Wohnhäuser, die im Eigentum oder in der Benützung der fremden konsularischen Vertretungen und auf Grund von Staatsverträgen bestellten Kommissionen stehen, denen das Recht der Exterritorialität nicht zusteht, sofern ihr Personal ausschließlich den Zwecken der betreffenden Körperschaft dient und die Staatsbürgerschaft des Absendestaates besitzt. Durch diese Bestimmungen wird anders lautenden Regelungen durch Staatsverträge in keiner Weise vorgegriffen;
  3. c) Bebaute Grundstücke, die zu mehr als 50 v. H. im Eigentum des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde stehen und öffentlichen Zwecken dienen, sowie Gotteshäuser und Friedhofgebäude der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften.

§ 1 wurde gemäß § 36 Wohnbauförderungsgesetz, BGBl. Nr. 280/1967, aufgehoben. Die Hauptstücküberschriften wurden daher hierher übernommen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 176/1946

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019

Gesetzesnummer

10011255

Dokumentnummer

NOR12145119

alte Dokumentnummer

N9194821374L

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