OGH 6Ob256/12h (RS0128659)

OGH6Ob256/12h27.2.2013

Rechtssatz

Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur dann verletzt, wenn Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen.

Normen

ABGB §16
UrhG §78

6 Ob 256/12hOGH27.02.2013

Beisatz: Dabei bedarf es allerdings ‑ wie stets bei der Ermittlung von Umfang und Grenzen von Persönlichkeitsrechten ‑ einer umfassenden Güter‑ und Interessenabwägung im Einzelfall. (T1)<br/>Veröff: SZ 2013/25

3 Ob 197/13mOGH22.01.2014

Vgl auch; Beisatz: Daraus kann aber nur ein Unterlassungsanspruch gegen den in das Recht Eingreifenden (hier: Detektei) abgeleitet werden, nicht hingegen ein Anspruch gegen diesen, seinen Auftraggeber bekannt zu geben. (T2)

6 Ob 6/19dOGH27.06.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Zum Filmen eines Polizeibeamten bei einer Amtshandlung: Die Staatsgewalt muss bei einem hoheitlichen Einsatz mit Zwangsgewalt akzeptieren, dass diese Vorgänge festgehalten werden, zumal dadurch auch ein gewisser präventiver Effekt gegen allfällige rechtswidrige Übergriffe erreicht wird. (T3); Veröff: SZ 2019/59

6 Ob 150/19fOGH27.11.2019

Vgl

6 Ob 238/19xOGH19.12.2019

nur: Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. (T4)<br/>Beis wie T1

6 Ob 236/19bOGH23.01.2020

Beisatz: Hier: Verdeckte Filmaufnahme eines Gesprächs zwischen einem Politiker und einer vermeintlichen reichen Ausländerin. (T5)

6 Ob 176/19dOGH25.03.2020

Vgl; Beis wie T1

6 Ob 16/21bOGH18.02.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Großteils heimlich angefertigte Aufnahmen mit dem Handy im privaten Wohnbereich. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20130227_OGH0002_0060OB00256_12H0000_001