OGH 9ObA139/12z (RS0128625)

OGH9ObA139/12z21.2.2013

Rechtssatz

Die Bindung des Gerichts, an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen wurde, an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über die sachliche Zuständigkeit schließt die Unzuständigkeitseinrede des noch nicht in das Verfahren einbezogenen Prozessgegners nicht aus.

Normen

ASGG §38 Abs2
ASGG §38 Abs4

9 ObA 139/12zOGH21.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20130221_OGH0002_009OBA00139_12Z0000_001

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