OGH 2Ob89/12w (RS0128779)

OGH2Ob89/12w21.2.2013

Rechtssatz

Die Entschädigungspflicht des Fachverbands für nicht versicherungspflichtige Fahrzeuge (§ 6 VOEG) setzt nicht deren Verwendung auf öffentlichen Straßen voraus, zumal sie eben typischerweise außerhalb solcher Straßen verwendet werden. Die Leistungspflicht des Fachverbands der Versicherungsunternehmungen bezieht sich auch auf die Folgen eines Unfalls mit einem in einer betrieblichen Anlage (hier: Lagerhalle) verwendeten Fahrzeug.

Normen

VOEG §6

2 Ob 89/12wOGH21.02.2013
2 Ob 69/15hOGH16.12.2015

Vgl auch; Beisatz: § 6 Abs 3 Z 2 VOEG idF BGBl I 2013/12 stellt keine Klarstellung eines bereits davor bestehenden Ausschlusses der Haftung des Fachverbands der Versicherungsunternehmen bei innerbetrieblichen Unfällen dar. (T1)

9 ObA 72/16bOGH28.10.2016

Dokumentnummer

JJR_20130221_OGH0002_0020OB00089_12W0000_003