OGH 5Ob161/12f (RS0128636)

OGH5Ob161/12f14.2.2013

Rechtssatz

Einforstungsrechte werden als öffentlich‑rechtliche, dingliche, unwiderrufliche Nutzungsrechte an fremden Grundstücken bezeichnet, die durch eine sowohl öffentlich‑rechtliche als auch privatrechtliche Elemente aufweisende doppelte Rechtsnatur charakterisiert sind. Der Titel, die Begründung und Beendigung der Einforstungsrechte gehören ausschließlich dem öffentlichen Recht an, die Ausübung hingegen nur insoweit, als die gesetzlichen Regelungen des WWSGG reichen.

Normen

sbg EinforstungsrechteG allg
WWSGG allg

5 Ob 161/12fOGH14.02.2013
8 Ob 138/18dOGH26.11.2018

Dokumentnummer

JJR_20130214_OGH0002_0050OB00161_12F0000_002

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