OGH 10Ob1/13i (RS0128665)

OGH10Ob1/13i29.1.2013

Rechtssatz

Da Unterhaltsvorschussleistungen von der VO (EG) 883/2004 ausdrücklich ausgenommen sind und in der VO (EU) 1231/2010 ein allgemeines Diskriminierungsverbot für Drittstaatsangehörige fehlt, kann sich die drittstaatsangehörige Antragstellerin für die von ihr begehrte Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV stützen. (Unterhaltsberechtigtes Kind ist serbische Staatsbürgerin)

Normen

UVG §2
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit allg
Verordnung (EU) Nr 1231/2010 Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr 987/2009 auf Drittstaatsangehörige 32010R1231 allg

10 Ob 1/13iOGH29.01.2013

Veröff: SZ 2013/12

10 Ob 51/12sOGH26.02.2013

Beisatz: Hier: Kroatisches Kind österreichischer Eltern. (T1)

10 Ob 60/12iOGH25.06.2013

nur: Da Unterhaltsvorschussleistungen von der VO (EG) 883/2004 ausdrücklich ausgenommen sind und in der VO (EU) 1231/2010 ein allgemeines Diskriminierungsverbot für Drittstaatsangehörige fehlt, kann sich die drittstaatsangehörige Antragstellerin für die von ihr begehrte Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV stützen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Russisches Kind bei österreichischem Stiefvater. (T3)

10 Ob 67/14xOGH24.03.2015

Auch; Beisatz: Hier: Kind ist Schweizer Staatsangehörige. (T4)

10 Ob 6/16dOGH10.05.2016

Auch; Beisatz: Hier: Kind ist mongolische Staatsbürgerin. (T5)

10 Ob 19/16sOGH28.06.2016

Auch; ähnlich nur T2

10 Ob 67/17aOGH20.12.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_20130129_OGH0002_0100OB00001_13I0000_002