OGH 2Ob22/12t (RS0128728)

OGH2Ob22/12t24.1.2013

Rechtssatz

Mit der Konvertierung in eine andere Währung übt ein Kreditgeber ein ihm vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht aus, das zu einer Änderung des Vertragsgegenstands führt. Es ändern sich nicht nur die Leistungspflichten des Kreditnehmers, sondern auch jene des Kreditgebers, der den Kredit nun in einer anderen Währung abzuwickeln hat.

Normen

ABGB §859

2 Ob 22/12tOGH24.01.2013

Veröff: SZ 2013/8

5 Ob 9/13dOGH17.12.2013

Auch; Beisatz: Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen eine Konvertierung durch die Bank zulässig ist, richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen. (T1)

3 Ob 144/18zOGH21.09.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zustimmung der Bank zur Konvertierung durch Kunden (so bereits 6 Ob 19/13g). (T2)

Dokumentnummer

JJR_20130124_OGH0002_0020OB00022_12T0000_002