OGH 3Ob222/12m (RS0128617)

OGH3Ob222/12m23.1.2013

Rechtssatz

Eine Antwort als Erwiderung des Befragten muss eine inhaltliche Stellungnahme zur erhobenen Forderung enthalten, dem Handelsvertreter also die Haltung des Unternehmers dazu offen legen. Für eine weitergehende Auslegung, eine Antwort liege erst vor, wenn sich der Unternehmer sowohl abschließend als auch entweder zustimmend oder ablehnend geäußert hat, bietet die gesetzliche Regelung und ihr Zweck aber keinen Anlass.

Normen

HVertrG §18 Abs3

3 Ob 222/12mOGH23.01.2013
4 Ob 6/19iOGH26.02.2019

Veröff: SZ 2019/16

9 ObA 142/21dOGH27.01.2022

Beisatz: Hier: inhaltliche, abschließende, ablehnende Stellungnahme. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20130123_OGH0002_0030OB00222_12M0000_001