OGH 7Ob43/10i (RS0125847)

OGH7Ob43/10i13.11.2013

Rechtssatz

Da dem Leiter der Einrichtung durch § 11 HeimAufG ein eigenes Antragsrecht und durch § 16 HeimAufG ein unbeschränktes Rechtsmittelrecht für den Fall zugestanden wird, dass eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, kommt ihm auch ein Rechtsschutzinteresse zu, und zwar sowohl im Interesse der Allgemeinheit als auch im Interesse seiner Einrichtung. Dieses bleibt unabhängig vom Tod des Bewohners aufrecht. Es besteht sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Einrichtung ein Interesse daran, auch für die Zukunft abzuklären, ob eine Maßnahme zulässig ist oder nicht. Die Beschwer fällt daher durch den Tod des Bewohners nicht weg.

Normen

HeimAufG §16 Abs2

7 Ob 43/10iOGH21.04.2010

Veröff: SZ 2010/40

8 Ob 64/10kOGH25.05.2011

nur: Da dem Leiter der Einrichtung durch § 11 HeimAufG ein eigenes Antragsrecht und durch § 16 HeimAufG ein unbeschränktes Rechtsmittelrecht für den Fall zugestanden wird, dass eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird, kommt ihm im Interesse der Allgemeinheit und seiner Einrichtung auch ein Rechtsschutzinteresse zu, für die Zukunft abzuklären, ob eine Maßnahme zulässig ist oder nicht. (T1)

7 Ob 193/13bOGH13.11.2013

Auch; Beisatz: Das Rechtsschutzinteresse des Einrichtungsleiters bleibt auch nach dem Tod des Bewohners aufrecht. Es besteht sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Einrichtung ein Interesse daran, auch für die Zukunft abzuklären, ob eine Maßnahme zulässig ist oder nicht. Die Beschwer fällt daher mit dem Tod des Bewohners nicht weg. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20100421_OGH0002_0070OB00043_10I0000_001