OGH 4Ob201/07y (RS0122888)

OGH4Ob201/07y17.4.2013

Rechtssatz

Die Verjährung des Anspruchs eines auf Grund eines Vaterschaftsanerkenntnisses feststehenden unehelichen Vaters gegen den leiblichen Vater des Kindes auf Ersatz von Unterhaltsleistungen gemäß § 1042 ABGB kann nicht vor der rechtskräftigen Beseitigung jenes Anerkenntnisses beginnen.

Normen

ABGB §1042 C4
ABGB §1478
ABGB §1480

4 Ob 201/07yOGH11.12.2007

Veröff: SZ 2007/193

2 Ob 175/07kOGH24.01.2008

Beisatz: Auch die Verjährung eines auf § 1042 ABGB gestützten Anspruchs des ehelichen Scheinvaters gegen den leiblichen Vater auf Ersatz des für das Kind bezahlten Unterhalts kann nicht vor Rechtskraft des Urteils beginnen, in dem festgestellt wurde, dass das Kind kein eheliches Kind ist. (T1)

3 Ob 134/08iOGH03.10.2008

Auch; Beis wie T1

4 Ob 198/09kOGH19.01.2010
2 Ob 74/10mOGH11.11.2010

Vgl; Auch Beis wie T1

4 Ob 46/13pOGH17.04.2013

Auch; Beisatz: Innerhalb der folgenden drei Jahre kann der Scheinvater seinen gesamten Regressanspruch ‑ also ohne Beschränkung in Bezug auf die Dauer seiner Leistungen ‑ geltend machen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20071211_OGH0002_0040OB00201_07Y0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)