Normen
16 Ok 4/07 | OGH | 12.09.2007 |
16 Ok 8/08 | OGH | 08.10.2008 |
Auch; nur: Vertragskartelle werden durchgeführt, wenn sich die Beteiligten an die wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung halten und diese dadurch außenwirksam realisieren. Entscheidend ist, ob das Kartell eine Außenwirkung entfaltet. (T1); Veröff: SZ 2008/144 |
16 Ok 6/12 | OGH | 02.12.2013 |
Vgl auch; nur: Nicht Voraussetzung der Durchführung einer Kartellvereinbarung ist jedoch, dass alle Kartellbeteiligten aktive Maßnahmen setzen, um die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen in die Tat umzusetzen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20070912_OGH0002_0160OK00004_0700000_004
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