OGH 7Ob50/06p (RS0122316)

OGH7Ob50/06p31.1.2013

Rechtssatz

Wenn nach Rechtskraft des Verschaffungstitels eine „Nachfrist" gesetzt wird, beginnt zu diesem Zeitpunkt nicht nur die Verjährungsfrist; es kommt ihm vielmehr auch für die Fragen, ob und in welcher Höhe die Klägerin Interessenersatz nach § 368 EO aufgrund der Nichterfüllung des „Verschaffungstitels" begehren kann, ausschlaggebende Bedeutung zu.

Normen

EO §368
ABGB §1489 IIA

7 Ob 50/06pOGH06.07.2007
7 Ob 261/07vOGH12.03.2008

Vgl aber; Beisatz: Die Verjährung beginnt mit Ablauf der urteilsmäßigen Leistungsfrist nicht jedenfalls, sondern frühestens. Der Verjährungsbeginn kann nicht schon vor Entstehung des Schadens (= Erlöschen des Primäranspruchs auf Naturalexekution) angenommen werden. Die Verjährung kann bei nachträglicher Unmöglichkeit der Naturalleistung erst dann zu laufen beginnen, wenn diese tatsächlich eingetreten und dem Gläubiger dieser Umstand auch bekannt ist. Solange aber noch eine Chance besteht, dass die ursprünglich geschuldete Individualleistung erbracht wird, ist der Schadenseintritt weder bekannt noch vorhersehbar. (T1); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T2)

6 Ob 244/12vOGH31.01.2013

Vgl aber; Beis ähnlich wie T1

Dokumentnummer

JJR_20070706_OGH0002_0070OB00050_06P0000_001