OGH 6Ob48/07p (RS0122016)

OGH6Ob48/07p23.5.2013

Rechtssatz

Ratio des § 43 Abs 2 ZPO ist es, dem Kläger die mit der Bezifferung des Klagebegehrens verbundenen Schwierigkeiten abzunehmen.

Normen

ZPO §43 Abs2

6 Ob 48/07pOGH16.03.2007

Beisatz: Hier: Im Berufungsverfahern lagen nicht nur das medizinische Sachverständigengutachten, sondern auch die - insoweit von der Klägerin gar nicht bekämpften - Feststellungen des Erstgerichtes zu Art, Dauer und Intensität der Schmerzen vor, sodass die Einschätzung der Höhe des Schmerzengeldbegehrens keine besonderen Schwierigkeiten mehr bereitete. (T1)

7 Ob 47/13gOGH23.05.2013

Beisatz: Hier: Einschätzung des Invaliditätsgrads und damit der Höhe des Klagebegehrens. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20070316_OGH0002_0060OB00048_07P0000_001

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