OGH 8ObS8/06v (RS0121179)

OGH8ObS8/06v28.5.2013

Rechtssatz

Bereits entstandene Ansprüche nach § 1162b ABGB, § 29 AngG können zwar grundsätzlich durch nachträglich entstandene Umstände nicht mehr wegfallen oder verringert werden, doch wird die auf dem Schadenersatzprinzip beruhende Kündigungsentschädigung vom Gesetz selbst in ihrer Höhe und ihrer Dauer von dem Zeitraum abhängig gemacht, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen. Wie in den übrigen Fällen der ex-lege-Beendigung (vergleiche 9 ObA 297/92; 8 ObS 299/00d) gebührt aber auch bei Tod des Arbeitnehmers während der fiktiven Kündigungsfrist für den restlichen Teil der fiktiven Kündigungsfrist keine Kündigungsentschädigung.

Normen

ABGB §1162b
AngG §29 II3
KO §25 Abs1

8 ObS 8/06vOGH13.07.2006
8 ObA 26/13aOGH28.05.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20060713_OGH0002_008OBS00008_06V0000_001

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