OGH 8Ob32/06y (RS0121046)

OGH8Ob32/06y27.9.2013

Rechtssatz

Ein rechtlicher Zusammenhang gemäß § 293 Abs 3 EO liegt vor, wenn Forderungen aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden. Außerdem muss unmittelbarer enger Bezug bestehen und bei der Beurteilung dem Schutzzweck der Norm Rechnung getragen werden. Der Zweck des § 293 EO besteht in der Verhinderung der Umgehung der Pfändungsbeschränkungen.

Normen

EO §293 Abs3

8 Ob 32/06yOGH19.06.2006
9 ObA 97/13zOGH27.09.2013

Beisatz: Der Begriff des rechtlichen Zusammenhangs ist eng auszulegen. (T1)<br/>Beisatz: Kein rechtlicher Zusammenhang zwischen Entgeltforderung des Arbeitnehmers und Anspruch des Arbeitgebers auf Rückersatz von Ausbildungskosten gemäß § 2d AVRAG. (T2); Veröff: SZ 2013/87

Dokumentnummer

JJR_20060619_OGH0002_0080OB00032_06Y0000_001

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