OGH 1Ob260/05z (RS0120625)

OGH1Ob260/05z17.7.2013

Rechtssatz

Wird vom Tourismusverband ein Forstweg ohne individuelles Regelwerk, ohne Einzelbetreuung und ohne „organisierte Veranstaltung" unentgeltlich zur Verfügung gestellt, greift vertragliche Haftung nicht Platz, auch wenn er in Prospekten und Radführern beworben wird. Es greift die Wegehalterhaftung ein.

Normen

ABGB §1295 IId1
ABGB §1319a A

1 Ob 260/05zOGH31.01.2006

Veröff: SZ 2006/14

4 Ob 211/11zOGH28.02.2012

Auch; Beisatz: Die vertragliche Übernahme der ‑ auf große Fahrlässigkeit eingeschränkten ‑ Haftung des Wegehalters durch einen Dritten führt auch nicht im Wege des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu einer strengeren Haftung als jener nach § 1319a ABGB. (T1); Beisatz: Hier: als Mountainbikestrecke freigegebener Güterweg. (T2)

6 Ob 122/11aOGH24.05.2012

Vgl; Beisatz: Dass die Beklagte dafür sorgte, dass bestimmte öffentliche Straßen zum Befahren mit Inline-Skates, Rädern und mit anderen nicht motorisierten Fortbewegungsmitteln für den Autoverkehr gesperrt wurden, entlang der Strecke Informations- und Verkaufsstände aufgestellt wurden und die Durchführung der Veranstaltung einer Organisation bedurfte, reicht in diesem Fall bei Unentgeltlichkeit der jedermann offenstehenden Benützung der Straßen nicht für die Bejahung einer vertraglichen Haftung der Beklagten aus. (T3)

3 Ob 132/13bOGH17.07.2013

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Als Mountainbikestrecke freigegebener Forstweg. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20060131_OGH0002_0010OB00260_05Z0000_001