OGH 10Ob148/05w (RS0120486)

OGH10Ob148/05w30.7.2013

Rechtssatz

Die mit der Schaffung der Bestimmung des § 1486 ABGB verbundene Absicht des Gesetzgebers, aus dem Bedürfnis der Rechtssicherheit für bestimmte Forderungen eine kurze Verjährungsfrist einzuführen, weil typischerweise gerade bei diesen Geschäften nach längerer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten, trifft nach Ansicht des erkennenden Senates auch auf Forderungen eines Privatdetektivs wegen Entlohnung seiner Leistungen und Ersatzes seiner Auslagen sowie auf die Abrechnung der auf diese Forderungen geleisteten Vorschüsse zu.

Normen

ABGB §1486 Z6

10 Ob 148/05wOGH24.01.2006

Beisatz: Auch ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB unterliegt der 3-jährigen Verjährungsfrist, weil er dem in §1486 Z6 ABGB genannten Anspruch auf Rückforderung eines Vorschusses vergleichbar ist, zumal auch die Rückforderung eines Vorschusses, der in Erwartung künftiger Leistungen gewährt wurde, die dann ausbleiben, die Rückführung einer rechtsgrundlosen Bereicherung zum Gegenstand hat. (T1)<br/>Veröff: SZ 2006/4

8 ObA 5/13pOGH30.07.2013

Auch; Beisatz: Hier Rückabwicklung eines Tankstellenpachtvertrags wegen Wuchers. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20060124_OGH0002_0100OB00148_05W0000_001

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