OGH 8ObA11/05h (RS0120417)

OGH8ObA11/05h29.1.2013

Rechtssatz

Allgemein ist als Diskriminierung im Sinne des Art 141 Abs 1 EG zu verstehen, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Sachverhalte angewendet werden - hier: für die gleiche Arbeitsleistung wird ein unterschiedliches Entgelt zuerkannt. Der Zusammenhang mit dem Geschlecht kann auch dadurch nachgewiesen werden, dass die Entgeltgestaltung auf Kriterien abstellt, die dem Anschein nach neutral erscheinen, aber in einem erheblich größeren Umfang Frauen benachteiligen, ohne dass sich diese Kriterien durch Umstände erklären lassen, die mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes nichts zu tun haben - mittelbare Diskriminierung. Als einer der typischen Fälle eines solchen Kriteriums wird das Abstellen auf den Umstand der Teilzeitbeschäftigung angesehen, weil im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass Teilzeitbeschäftigte überwiegend Frauen sind.

Normen

EG Amsterdam Art141

8 ObA 11/05hOGH19.12.2005

Beisatz: Die Berechnung der Sonderzahlungen und der Personalzulage für Teilzeitbeschäftigte nach dem Kärntner LVBG hat daher unter Zugrundelegung der regelmäßig geleisteten Überstunden zu erfolgen. (T1); Veröff: SZ 2005/186

9 ObA 48/06hOGH25.06.2007

Vgl aber; Beisatz: Soweit von der Rechtsprechung geschlechtsspezifische Einkommensdifferenzen auch bei vor dem 1.1.1994 eingegangenen Arbeitsverhältnissen als diskriminierend beurteilt wurden, handelte es sich dabei um Anwendungen des Art 141 (ex-Art 119) EGV und betrafen diese Entscheidungen auch nur nach dem 1.1. 1994 entstandene Einkommensansprüche. Im vorliegenden Fall standen aber der beim Eintritt des Klägers im Jahre 1982 geltende KollV und folglich auch der damals abgeschlossene Angestelltenvertrag in voller Übereinstimmung mit der Rechtsordnung. (T2)Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T1) auf (T2) – Februar 2012 (T2a)

8 ObA 91/11gOGH20.12.2011

Vgl auch

8 ObA 89/11pOGH28.06.2012

Vgl auch

9 ObA 70/12bOGH24.09.2012

Vgl; Beisatz: Allgemein wird eine Diskriminierung angenommen, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Sachverhalte oder gleiche Vorschriften auf ungleiche Sachverhalte angewendet werden. (T3); Beisatz: Hier: Altersdiskriminierung bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags. (T4)

9 ObA 154/12fOGH29.01.2013

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Altersdiskriminierung bei einer Bewerbung. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20051219_OGH0002_008OBA00011_05H0000_001