Normen
EG Amsterdam Art141
8 ObA 11/05h | OGH | 19.12.2005 |
Beisatz: Die Berechnung der Sonderzahlungen und der Personalzulage für Teilzeitbeschäftigte nach dem Kärntner LVBG hat daher unter Zugrundelegung der regelmäßig geleisteten Überstunden zu erfolgen. (T1); Veröff: SZ 2005/186 |
9 ObA 48/06h | OGH | 25.06.2007 |
Vgl aber; Beisatz: Soweit von der Rechtsprechung geschlechtsspezifische Einkommensdifferenzen auch bei vor dem 1.1.1994 eingegangenen Arbeitsverhältnissen als diskriminierend beurteilt wurden, handelte es sich dabei um Anwendungen des Art 141 (ex-Art 119) EGV und betrafen diese Entscheidungen auch nur nach dem 1.1. 1994 entstandene Einkommensansprüche. Im vorliegenden Fall standen aber der beim Eintritt des Klägers im Jahre 1982 geltende KollV und folglich auch der damals abgeschlossene Angestelltenvertrag in voller Übereinstimmung mit der Rechtsordnung. (T2)Bem: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T1) auf (T2) – Februar 2012 (T2a) |
8 ObA 91/11g | OGH | 20.12.2011 |
Vgl auch |
8 ObA 89/11p | OGH | 28.06.2012 |
Vgl auch |
9 ObA 70/12b | OGH | 24.09.2012 |
Vgl; Beisatz: Allgemein wird eine Diskriminierung angenommen, wenn unterschiedliche Vorschriften auf gleiche Sachverhalte oder gleiche Vorschriften auf ungleiche Sachverhalte angewendet werden. (T3); Beisatz: Hier: Altersdiskriminierung bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags. (T4) |
9 ObA 154/12f | OGH | 29.01.2013 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Altersdiskriminierung bei einer Bewerbung. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20051219_OGH0002_008OBA00011_05H0000_001
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