OGH 4Ob35/05h (RS0119862)

OGH4Ob35/05h24.1.2013

Rechtssatz

Geschützt wird dabei nicht ein durch ihre Anwendung erzieltes Arbeitsergebnis, sondern die durch die Kombination vieler Programmschritte erreichte und damit individuell geprägte Problemlösung. Voraussetzung für ihren Schutz ist, dass sie eine gewisse Komplexität aufweisen.

Normen

UrhG §2 Z1
UrhG §40a

4 Ob 35/05hOGH05.04.2005
4 Ob 198/06fOGH16.01.2007

Beisatz: Computerprogramme weisen die erforderliche Komplexität auf, wenn etwa die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuließ und der Programmierer genügend gedanklichen Spielraum für die Entwicklung individueller Merkmale hatte. Dies ist entweder bei komplexen Programmen oder dann anzunehmen, wenn sich im Werk ein ungewöhnlicher Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis manifestiert. Maßgeblich ist auch, ob ein Programm neu geschaffen wird oder ob der Programmierer im Wesentlichen auf bereits vorhandene Programmbausteine zurückgreifen kann. (T1); Beisatz: Hier für HTML-Code bei vorgegebenem Layout verneint. (T2)

8 ObA 86/12yOGH24.01.2013

Dokumentnummer

JJR_20050405_OGH0002_0040OB00035_05H0000_001