OGH 8Ob113/04g; 3Ob123/13d (RS0119701)

OGH8Ob113/04g; 3Ob123/13d29.10.2013

Rechtssatz

Von einer „durchgreifenden Erneuerung" von Wohnungen, Geschäftsräumen oder Gebäuden ist auszugehen, wenn die Sanierungs- bzw Umbaumaßnahmen am Vertragsobjekt in einer Bauphase ansetzen, die in etwa mit dem Stadium nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs eines erst zu errichtenden Objekts verglichen werden kann. Als weiterer Anhaltspunkt für eine „durchgreifende Erneuerung" können die Kosten der Renovierung herangezogen werden: Erreichen diese die Hälfte der gesamten Neuherstellungskosten, so wird der Vertrag als Bauträgervertrag zu qualifizieren sein.

Normen

BTVG §2 Abs1

8 Ob 113/04gOGH17.02.2005
3 Ob 123/13dOGH29.10.2013

Auch; Beisatz: Es handelt sich dabei um zwei voneinander unabhängige Kriterien, sodass die Erfüllung bloß eines von ihnen genügt. (T1); Veröff: SZ 2013/104

Dokumentnummer

JJR_20050217_OGH0002_0080OB00113_04G0000_001