OGH 7Ob2/04a (RS0118901)

OGH7Ob2/04a18.7.2013

Rechtssatz

Auch in dem Fall, dass der Ehegatte erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Ehescheidung aus den im § 68a Abs 2 EheG genannten Gründen nicht oder nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähig ist, kann dies einen Unterhaltsanspruch begründen. Wobei die Unzumutbarkeit ihre Wurzeln in der einvernehmlichen ehebedingten Lebensgestaltung haben muss; ein Kausalzusammenhang zwischen dem Grund der Unzumutbarkeit (hier: Gesundheitszustand) und der Ehe ist hingegen nicht erforderlich.

Normen

EheG §68a Abs2

7 Ob 2/04aOGH21.04.2004

Veröff: SZ 2004/56

2 Ob 62/10xOGH29.03.2011

Vgl; Bem: Dass der Rechtssatz nicht anzuwenden sein dürfte, wenn der zur Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitszustand der Klägerin auf ihrer Suchtkrankheit, in die sie nach der einvernehmlichen Aufgabe ihrer Berufstätigkeit „hineingeschlittert“ ist, ist in der Entscheidung angedeutet, wurde letztlich aber offen gelassen. (T1)

1 Ob 129/13xOGH18.07.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20040421_OGH0002_0070OB00002_04A0000_002