OGH 1Ob213/03k (RS0118520)

OGH1Ob213/03k31.7.2013

Rechtssatz

Sind die Grenzen des in einer schriftlichen Bürgschaftserklärung nach § 1346 Abs 2 ABGB dokumentierten Haftungsumfangs aufgrund bestimmter sprachlicher Wendungen anhand der Andeutungstheorie zu ergründen, so muss der beklagte Bürge einwenden, aus welchen Gründen diese Wendungen der dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprechenden streitverfangenen Haftungsumfang nicht ausreichend andeuten. Insofern ist auf eine allfällige Formungültigkeit daher jedenfalls dann nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn sich in der Haftungsurkunde irgendein, wenn auch noch so geringer, Anhaltspunkt für den klageweise geltend gemachten Bürgschaftsumfang findet.

Normen

ABGB §886
ABGB §914 I
ABGB §1346 Abs2 A
ABGB §1346 Abs2 E

1 Ob 213/03kOGH16.12.2003

Veröff: SZ 2003/165

8 Ob 30/04aOGH15.04.2004

Vgl auch; Beisatz: Bei Vorliegen einer schriftlichen Haftungserklärung ist die Formungültigkeit der Haftungserklärung wegen Verletzung des Schriftformgebotes nur auf Einwendung des Bürgen wahrzunehmen. (T1)

9 Ob 41/12pOGH31.07.2013

Vgl auch; Beisatz: Liegt schon der äußeren Form nach keine schriftliche Bürgschaftserklärung vor, ist das formwirksame Zustandekommen einer Bürgschaft als Gültigkeitsvoraussetzung von demjenigen zu behaupten und zu beweisen, der daraus Ansprüche ableiten will. (T2); Veröff: SZ 2013/72

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0010OB00213_03K0000_002

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