OGH 7Ob160/03k (RS0118106)

OGH7Ob160/03k18.2.2013

Rechtssatz

Eine für den Einbau in ein Gebäude bestimmte Sanitärzelle ist schon vor dem Einbau als Gebäudeteil, also als Teil einer unbeweglichen Sache anzusehen. Die Einschätzung, ob bewegliche oder unbewegliche Sache, kann nicht losgelöst vom Versicherungszweck betrachtet werden, sondern muss im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko der Malertätigkeit gesehen werden. Malerund Anstreicher arbeiten wohl in aller Regel an unbeweglichen Sachen, sodass ein Maler und Anstreicher mit dem gegenständlichen Risikoeinschluss praktisch seine gesamte berufliche Tätigkeit "haftpflichtversichert" und dafür auch entsprechend mehr Prämie zahlt. Ein Versicherungsnehmer darf daher objektiv betrachtet annehmen, dass er alles versichert hat und wird von Ausnahmen überrascht.

Normen

AHVB 1993 Art7.10.2
AHVB2005 Art 7
MH1 Art4

7 Ob 160/03kOGH01.10.2003
7 Ob 214/12iOGH18.02.2013

nur: Eine für den Einbau in ein Gebäude bestimmte Sanitärzeile ist schon vor dem Einbau als Gebäudeteil als Teil einer unbeweglichen Sache anzusehen. Die Einschätzung, ob eine Sache beweglich oder unbeweglich ist, kann nicht losgelöst vom Versicherungszweck betrachtet werden, sondern muss im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gesehen werden. (T1)<br/>Beisatz: Wärmepumpen gehören nach der Verkehrsanschauung zum Betrieb der Heizungsanlage und sind damit im Sinn der AHVB Teile einer unbeweglichen Sache. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20031001_OGH0002_0070OB00160_03K0000_001