OGH 7Ob265/02z (RS0117293)

OGH7Ob265/02z17.6.2013

Rechtssatz

Nach herrschender Meinung hat das Schiedsgericht über die Ablehnung eines Schiedsrichters selbst zu entscheiden, und zwar in Ermangelung einer abweichenden Regelung im Schiedsvertrag in Anwesenheit und mit der Stimme des Abgelehnten (mwN). Dies gilt jedoch nicht, wenn der betroffene Schiedsrichter seine Befangenheit selbst angezeigt und um beschlussmäßige Feststellung ersucht hat.

Normen

ZPO §595 idF vor SchiedsRÄG 2006
ZPO §611 idF SchiedsRÄG 2006
JN §19

7 Ob 265/02zOGH18.12.2002
7 Ob 236/05iOGH26.04.2006

nur: In der Einbringung der Schiedsklage durch einen dazu nach § 31 Abs 1 ZPO bevollmächtigten Rechtsanwalt ist eine nachträgliche Genehmigung des Abschlusses einer Schiedsvereinbarung, bei der die Formvorschrift des § 577 Abs 3 ZPO verletzt wurde (Vertretungsmangel), zu erblicken. (T1)<br/>Beisatz: Ist die Ablehnung eines Schiedsrichters vom Schiedsgericht ungerechtfertigt zurückgewiesen worden, ist eine Nachprüfung durch das Gericht möglich; hat allerdings nach Unterwerfung der Streitteile unter die „Wiener Regeln" das Präsidium des internationalen Schiedsgerichtes über die Ablehnung Befangenheit entschieden, ist eine Nachprüfung durch das Gericht selbst bei ungerechtfertigter Zurückweisung einer Ablehnung Befangenheit unzulässig. (T2)

9 Ob 53/08xOGH20.08.2008

Auch; Beis wie T2

2 Ob 112/12bOGH17.06.2013

Vgl auch; Veröff: SZ 2013/57

Dokumentnummer

JJR_20021218_OGH0002_0070OB00265_02Z0000_001