OGH 1Ob183/02x (RS0117201)

OGH1Ob183/02x28.8.2013

Rechtssatz

Die Familienbeihilfe darf nicht zur Gänze für die steuerrechtlich gebotene Kürzung des Geldunterhalts herangezogen werden, sondern muss in einem noch angemessenen Ausmaß weiterhin als Betreuungshilfe dienen. Das erfordert die Einziehung einer Begrenzung, bis zu der die Familienbeihilfe als Kürzungsfaktor für den Geldunterhalt verwendet werden darf. Bei einem Anteil der Familienbeihilfe von rund 20% als Betreuungshilfe wird das erörterte angemessene Ausmaß noch nicht unterschritten.

Normen

ABGB §140 Ba
FamLAG §12a

1 Ob 183/02xOGH13.12.2002
10 Ob 35/04aOGH21.06.2004

nur: Die Familienbeihilfe darf nicht zur Gänze für die steuerrechtlich gebotene Kürzung des Geldunterhalts herangezogen werden, sondern muss in einem noch angemessenen Ausmaß weiterhin als Betreuungshilfe dienen. (T1)

6 Ob 145/13mOGH28.08.2013

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20021213_OGH0002_0010OB00183_02X0000_001