OGH 5Ob11/02g (RS0116543)

OGH5Ob11/02g16.10.2013

Rechtssatz

Der Anhebungstatbestand des § 12a Abs 3 Satz 3 MRG wurde geschaffen, um Veräußerungsvorgänge und Fälle des Machtwechsels in der Mieter-Gesellschaft zu erfassen, die sich formalrechtlich nicht in die institutionelle Übertragung des vom bisherigen Mieter im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens auf ein anderes Rechtssubjekt oder in eine institutionelle Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mieter-Gesellschaft einordnen lassen. Es besteht demnach kein Grund für eine Aufweichung der in den übrigen Anhebungstatbeständen des § 12a MRG verwendeten Rechtsbegriffe, insbesondere nicht für eine eher wirtschaftliche als rechtliche Betrachtung der in § 12a Abs 1 MRG behandelten Unternehmensveräußerung.

Normen

MRG §12a
MRG §12a Abs1
MRG §12a Abs3 Satz3

5 Ob 11/02gOGH26.02.2002
5 Ob 259/07kOGH04.03.2008

Beisatz: Damit ist die Möglichkeit einer Analogie zu § 12a Abs 3 MRG verneint. (T1)

7 Ob 155/13iOGH16.10.2013

Beis wie T1; Beisatz: Die Rechtsprechung lehnt es bei der Veräußerung oder Verpachtung eines im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens ab, in Analogie zu § 12a Abs 3 MRG zusätzlich einen „wirtschaftlichen Machtwechsel“ für die Erfüllung der Anhebungstatbestände nach § 12a Abs 1 und 5 MRG zu fordern. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20020226_OGH0002_0050OB00011_02G0000_002