OGH 6Ob5/01f (RS0115146)

OGH6Ob5/01f16.12.2013

Rechtssatz

Die ausgliedernde Einbringung eines Unternehmens (Betriebes) ohne Entgelt ist kein gesellschaftsrechtlich normierter Umgründungstyp, wie dies etwa eine Umwandlung, Verschmelzung oder Abspaltung mit der Wirkung einer Gesamtrechtsnachfolge wäre. Umgründungen nach Art III UmgrStG erfolgen im Wege der Einzelrechtsnachfolge.

Normen

UmgrStG ArtIII

6 Ob 5/01fOGH26.04.2001
6 Ob 4/01hOGH26.04.2001
5 Ob 82/04aOGH07.12.2004

Auch; Beisatz: Die Unternehmensübertragung bewirkt keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern Einzelrechtsnachfolge. (T1)

3 Ob 217/06tOGH19.10.2006

Auch; Beis wie T1

6 Ob 132/08tOGH01.10.2008

Beisatz: Umgründungen nach Art III UmgrStG erfolgen im Wege der Einzelrechtsnachfolge aufgrund des Einbringungsvertrags, und zwar nicht zum vereinbarten Einbringungsstichtag - dieser markiert gemäß Art III § 13 UmgrStG lediglich ertragssteuerlich den Zeitpunkt des Übergangs der Einkunftsquelle -, sondern vielmehr zum Zeitpunkt der Firmenbucheintragung des Einbringungsvertrags. (T2)

7 Ob 256/08kOGH11.02.2009

Vgl auch

6 Ob 242/11yOGH21.12.2011

Vgl auch; Beis wie T2

6 Ob 160/13tOGH16.12.2013

Vgl auch; Beisatz: Der Einbringungsvorgang nach Art III § 12 UmgrStG führt nicht zur Gesamtrechtsnachfolge, sofern dies nicht von einer - gegebenenfalls erst im Wege der Analogie zu gewinnenden - entsprechenden Norm angeordnet wird. (T3)<br/>Beisatz: Das Fehlen einer § 142 UGB entsprechenden Regelung im Genossenschaftsrecht kann nicht als planwidrige Unvollständigkeit des Umgründungsrechts angesehen werden. (T4); Veröff: SZ 2013/123

Dokumentnummer

JJR_20010426_OGH0002_0060OB00005_01F0000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)