OGH 1Ob645/94; 8Ob94/12z (RS0070812)

OGH1Ob645/94; 8Ob94/12z4.3.2013

Rechtssatz

Eine Teilkündigung, bei der das Bestandverhältnis zum Teil aufrecht erhalten werden soll, ist eine Abänderung des Bestandvertrags, die grundsätzlich nicht durch einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann, sondern - abgesehen von der ausdrücklichen Einräumung im Vertrag - nur auf Grund der gesetzlichen Kündigungsvorschriften des § 31 MRG zulässig ist.

Normen

MRG §31

1 Ob 645/94OGH02.02.1995
8 Ob 94/12zOGH04.03.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00645_9400000_001

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