6 Ob 572/87 | OGH | 24.03.1988 |
Veröff: RdW 1988,289 |
4 Ob 227/06w | OGH | 20.03.2007 |
Vgl aber; Beisatz: Durch die KSchG-Novelle 1997 ist klargestellt, dass das (fakultative) Abmahnverfahren nur dann seinen Zweck zu erfüllen vermag, wenn andere Formen der formellen oder materiellen Unterwerfung zumindest einen ähnlichen Gewissheitsgrad wie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung aufweisen. (T1);<br/>Veröff: SZ 2007/38 |
8 Ob 110/08x | OGH | 14.10.2008 |
Gegenteilig; Beisatz: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG. (T2);<br/>Bem: Siehe dazu auch RS0124304. (T3) |
2 Ob 153/08a | OGH | 03.09.2009 |
Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Diese Grundsätze können nur noch in jenen Fällen von Bedeutung sein, in denen eine vorprozessuale Abmahnung unterblieben ist. Im Übrigen, also bei Durchführung eines Abmahnverfahrens, sind sie im Hinblick auf die mittlerweilige Einführung des § 28 Abs 2 KSchG überholt. (T4); Beis wie T2 nur: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T5);<br/>Veröff: SZ 2009/114 |
5 Ob 138/09v | EGMR | 13.10.2009 |
Vgl aber; Beis ähnlich T1; Beis wie T4;<br/>Beisatz: Die von Teilen der Lehre vertretene gegenteilige Auffassung hat der Oberste Gerichtshof mit dem Hinweis auf den Normzweck des § 28 KSchG bereits ausdrücklich abgelehnt (mwH). (T6);<br/>Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T7)<br/>Veröff: SZ 2009/139 |
7 Ob 118/13y | OGH | 04.09.2013 |
Vgl aber; Beis wie T3; Auch Beis wie T7; Veröff: SZ 2013/81 |
Dokumentnummer
JJR_19880324_OGH0002_0060OB00572_8700000_003
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