OGH 6Ob572/87; 4Ob227/06w; 8Ob110/08x; 2Ob153/08a; 5Ob138/09v; 7Ob118/13y (RS0037730)

OGH6Ob572/87; 4Ob227/06w; 8Ob110/08x; 2Ob153/08a; 5Ob138/09v; 7Ob118/13y4.9.2013

Rechtssatz

Ersetzt der Verwender von Allgemeinen Vertragsbedingungen diese nach Abmahnung durch neue, fällt die Wiederholungsgefahr insoweit weg, als nicht die neuen AVB Bestimmungen enthalten, die von der titelmäßigen Verpflichtung zur Unterlassung umfasst wären; hinsichtlich der neuen AVB trifft den Kläger in diesem Umfang keine zusätzliche Behauptungslast.

Normen

KSchG §28
ZPO §226 IIB12

6 Ob 572/87OGH24.03.1988

Veröff: RdW 1988,289

4 Ob 227/06wOGH20.03.2007

Vgl aber; Beisatz: Durch die KSchG-Novelle 1997 ist klargestellt, dass das (fakultative) Abmahnverfahren nur dann seinen Zweck zu erfüllen vermag, wenn andere Formen der formellen oder materiellen Unterwerfung zumindest einen ähnlichen Gewissheitsgrad wie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung aufweisen. (T1);<br/>Veröff: SZ 2007/38

8 Ob 110/08xOGH14.10.2008

Gegenteilig; Beisatz: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Zwar kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Unterbleiben einer Abmahnung (vor Inkrafttreten der KSchG-Novelle 1997 BGBl I 1997/6) schon dann angenommen werden können, wenn der Unternehmer die Klausel vor Klagseinbringung aus seinen Bedingungen entfernte und keine Anzeichen dafür bestehen, dass er sie in Zukunft neuerlich verwenden oder sich darauf berufen werde; die der Revision zugrundeliegende Auffassung, dass dies im Einzelfall auch nach einer Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG gelten könnte, steht aber im Widerspruch zum Normzweck des § 28 Abs 2 KSchG. (T2);<br/>Bem: Siehe dazu auch RS0124304. (T3)

2 Ob 153/08aOGH03.09.2009

Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Diese Grundsätze können nur noch in jenen Fällen von Bedeutung sein, in denen eine vorprozessuale Abmahnung unterblieben ist. Im Übrigen, also bei Durchführung eines Abmahnverfahrens, sind sie im Hinblick auf die mittlerweilige Einführung des § 28 Abs 2 KSchG überholt. (T4); Beis wie T2 nur: Eine bloße Änderung der Geschäftsbedingungen, die zudem keine Gewähr dafür bietet, dass sich das Unternehmen nicht für bereits bestehende Verträge auf eine frühere Fassung beruft, reicht keinesfalls aus, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. (T5);<br/>Veröff: SZ 2009/114

5 Ob 138/09vEGMR13.10.2009

Vgl aber; Beis ähnlich T1; Beis wie T4;<br/>Beisatz: Die von Teilen der Lehre vertretene gegenteilige Auffassung hat der Oberste Gerichtshof mit dem Hinweis auf den Normzweck des § 28 KSchG bereits ausdrücklich abgelehnt (mwH). (T6);<br/>Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T7)<br/>Veröff: SZ 2009/139

7 Ob 118/13yOGH04.09.2013

Vgl aber; Beis wie T3; Auch Beis wie T7; Veröff: SZ 2013/81

Dokumentnummer

JJR_19880324_OGH0002_0060OB00572_8700000_003

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