OGH 3Ob521/84; 2Ob511/88; 1Ob557/91; 8Ob312/00s; 5Ob147/13y (RS0019297)

OGH3Ob521/84; 2Ob511/88; 1Ob557/91; 8Ob312/00s; 5Ob147/13y17.12.2013

Rechtssatz

Wenn jemand fremdes Geld für eigene Zwecke verwendet, hat er Vergütungszinsen zu leisten. Diese Vergütungszinsen stehen dem Entreicherten mindestens in der Höhe zu, wie er sie erzielt hätte, wenn er für diese Zeit einem Dritten ein Darlehen gewährt hätte.

Normen

ABGB §999
ABGB §1437

3 Ob 521/84OGH09.01.1985

Veröff: GesRZ 1986,97

2 Ob 511/88OGH16.02.1988

Vgl auch; Veröff: WBl 1988,164

1 Ob 557/91OGH26.06.1991

nur: Diese Vergütungszinsen stehen dem Entreicherten mindestens in der Höhe zu, wie er sie erzielt hätte, wenn er für diese Zeit einem Dritten ein Darlehen gewährt hätte. (T1) <br/>Beisatz: Bei Unredlichkeit des Leistungsempfänger. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1991/169 S 738

8 Ob 312/00sOGH25.01.2001

Beisatz: Die Zinsen gebühren schon ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bereicherte ernsthaft mit der Geltendmachung der Ansprüche rechnen musste. (T3)

5 Ob 147/13yOGH17.12.2013

Auch; nur T1; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19860109_OGH0002_0030OB00521_8400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)