OGH 6Ob839/81 (RS0057654)

OGH6Ob839/8117.12.2013

Rechtssatz

Trotz der festgestellten Einkommensverhältnisse von 1 : 2 zugunsten des Antragsgegners ist eine gleichteilige Aufteilung billig, weil auch die von den Parteien nicht besonders erwähnte und auch nicht besonders festgestellt, aber zweifellos erfolgte Haushaltsführung veranschlagt werden muss und weil vor allem nach dem festgestellten ehelichen Wirtschaftsplan das nicht über dem Durchschnitt liegende Familieneinkommen für die gemeinsamen Bedürfnisse der Lebensführung verbraucht wurde.

Normen

EheG §83

6 Ob 839/81OGH23.12.1981
4 Ob 530/82OGH20.04.1982

nur: Trotz der festgestellten Einkommensverhältnisse von 1 : 2 zugunsten des Antragsgegners ist eine gleichteilige Aufteilung billig, weil auch die von den Parteien nicht besonders erwähnte und auch nicht besonders festgestellt, aber zweifellos erfolgte Haushaltsführung veranschlagt werden muss. (T1)

2 Ob 636/86OGH30.09.1986
2 Ob 547/86OGH02.12.1986

Ähnlich; Beisatz: Hier: 50 : 50 bei alleinverdienendem Mann und haushaltsführender Frau. (T2)

3 Ob 548/94OGH28.06.1995

Ähnlich; Beis wie T2

4 Ob 11/99tOGH04.02.1999

Vgl; nur T1

7 Ob 267/98kOGH28.05.1999

Ähnlich; nur T1

8 Ob 188/01gOGH15.11.2001

Vgl

7 Ob 297/03gOGH14.01.2004

Ähnlich; Beis wie T2

1 Ob 33/10zOGH20.04.2010

Ähnlich; Beis wie T2; Veröff: SZ 2010/37

1 Ob 138/11tOGH01.09.2011

Ähnlich; nur T1; Beis wie T2

1 Ob 46/13sOGH11.04.2013

Vgl auch

8 Ob 125/13kOGH17.12.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19811223_OGH0002_0060OB00839_8100000_002