5 Ob 162/12b | OGH | 17.12.2012 |
Veröff: SZ 2012/140 |
5 Ob 56/17x | OGH | 27.06.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Der Zweck der Anmerkung, den Einzelrechtsnachfolger auch ohne ausdrückliche Überbindung oder stillschweigende Unterwerfung an (rechtswirksam) bestehende Benützungsregelungen im Sinne des § 828 ABGB zu binden, erfordert keine substanzielle Prüfung des Vereinbarungsinhalts durch das Grundbuchgericht. Diesem ist zum Zweck der Anmerkung vielmehr grundsätzlich nur der formal wirksame Abschluss einer Benützungsvereinbarung im Sinn des § 828 Abs 2 ABGB durch beweiswirkende Urkunden nachzuweisen. Ungeachtet der Entbehrlichkeit einer weitergehenden substanziellen Prüfung ist es also eine nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG zu prüfende Voraussetzung, dass die Vereinbarung, deren Anmerkung nach § 828 Abs 2 ABGB beantragt wird, überhaupt als eine vertraglich vereinbarte Benützungsregelung im Sinne dieser gesetzlichen Eintragungsgrundlage zu qualifizieren ist. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20121217_OGH0002_0050OB00162_12B0000_001
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