OGH 5Ob162/12b (RS0128560)

OGH5Ob162/12b17.12.2012

Rechtssatz

Die Ersichtlichmachung der abweichenden Abrechnungs- und Abstimmungseinheit ist vom Grundbuchgericht aufgrund beweiswirkender Urkunden über das formal gesetzmäßige Zustandekommen einer Vereinbarung iSd § 32 Abs 2 WEG 2002 ohne deren inhaltliche Prüfung im A2-Blatt der Wohnungseigentumsliegenschaft vorzunehmen.

Normen

ABGB §828 Abs2
GBG §31
GBG §32
GBG §94 D
WEG §32 Abs2

5 Ob 162/12bOGH17.12.2012

Veröff: SZ 2012/140

5 Ob 56/17xOGH27.06.2017

Vgl auch; Beisatz: Der Zweck der Anmerkung, den Einzelrechtsnachfolger auch ohne ausdrückliche Überbindung oder stillschweigende Unterwerfung an (rechtswirksam) bestehende Benützungsregelungen im Sinne des § 828 ABGB zu binden, erfordert keine substanzielle Prüfung des Vereinbarungsinhalts durch das Grundbuchgericht. Diesem ist zum Zweck der Anmerkung vielmehr grundsätzlich nur der formal wirksame Abschluss einer Benützungsvereinbarung im Sinn des § 828 Abs 2 ABGB durch beweiswirkende Urkunden nachzuweisen. Ungeachtet der Entbehrlichkeit einer weitergehenden substanziellen Prüfung ist es also eine nach § 94 Abs 1 Z 3 GBG zu prüfende Voraussetzung, dass die Vereinbarung, deren Anmerkung nach § 828 Abs 2 ABGB beantragt wird, überhaupt als eine vertraglich vereinbarte Benützungsregelung im Sinne dieser gesetzlichen Eintragungsgrundlage zu qualifizieren ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20121217_OGH0002_0050OB00162_12B0000_001

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