Rechtssatz
1. Die Begründung neuer Reallasten ist nicht ausgeschlossen. Um aber eine Verdinglichung von Verpflichtungen beliebigen Inhalts zu vermeiden, wird dafür jedoch eine Bezugnahme auf historische Vorbilder gefordert. Danach muss das Wesen der Reallast aus der Vielzahl traditioneller Erscheinungsformen erschlossen werden, die der Gesetzgeber bei Anerkennung dieses Rechtsinstituts vorfand.
2. Fehlt es an einem solchen Bezug, weil eine periodisch zu erbringende, in einem gewissen Zusammenhang mit den Liegenschaftserträgnissen stehende Verpflichtung zu verneinen ist, kann eine Reallastverpflichtung regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn ihr Versorgungscharakter außer Zweifel steht.
5 Ob 198/12x | OGH | 17.12.2012 |
Bem: Mit Darstellung von Lehre und Rechtsprechung. (T1)<br/>Veröff: SZ 2012/141 |
Dokumentnummer
JJR_20121217_OGH0002_0050OB00198_12X0000_001
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