Rechtssatz
Kriminalpolizeiliche Zwangsakte, die ohne gerichtliche oder staatsanwaltliche Anordnung vorgenommen wurden, unterliegen, ausschließlich der Kognitionsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 88 SPG. Im Fall kriminalpolizeilichen Handelns aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung hingegen liegt ein Akt der Gerichtsbarkeit gemäß Art 90a B-VG vor, weshalb in diesem Bereich ein Einspruch gemäß § 106 StPO zulässig und von den Strafgerichten meritorisch zu erledigen ist. Lediglich im Fall einer offenkundigen Überschreitung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung durch die Polizei im Sinn eines Exzesses liegt ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor.
15 Os 152/12k | OGH | 12.12.2012 |
Beisatz: Hier: kein Exzess im Fall der Behauptung einer bei der Durchführung der Anordnung erfolgten Verletzung des § 121 Abs 2 und 3 StPO. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20121212_OGH0002_0150OS00152_12K0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)