OGH 1Ob203/12b (RS0128268)

OGH1Ob203/12b15.11.2012

Rechtssatz

Hat der Antragsteller (nach § 117 Abs 4 WRG) den der Entscheidung der Wasserrechtsbehörde über den Kostenersatz gemäß § 117 Abs 1 WRG zugrunde liegenden Verwaltungsakt unbekämpft gelassen, haben auch die Gerichte von dessen Rechtmäßigkeit auszugehen und können diese nicht selbständig beurteilen.

Normen

WRG §31 Abs3
WRG §117

1 Ob 203/12bOGH15.11.2012
1 Ob 208/14sOGH27.11.2014

Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch, wenn die unberechtigte Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde hingenommen wird. (T1)<br/>

1 Ob 151/15kOGH22.12.2015

Vgl aber; Beisatz: Hier: Tankstelle. Dass die Antragsteller eine Maßnahmenbeschwerde nach § 67c AVG unterlassen haben, schadet ihnen dann nicht, wenn durch die behördlichen Sofortmaßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG an sich nicht un­mittelbar in deren Rechtssphäre eingegriffen wurde, sondern bloß möglicher­weise Kostenersatzfolgen nach § 31 Abs 3 WRG drohten. (T2)

1 Ob 172/15yOGH25.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20121115_OGH0002_0010OB00203_12B0000_001

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