OGH 14Os81/12m (RS0128222)

OGH14Os81/12m16.10.2012

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass als gerichtsnotorisch nur Tatsachen gelten können, die allen Mitgliedern des erkennenden Spruchkörpers bekannt sind. Steht aber nicht bloß richterliches Einzelwissen, sondern ein von der Rechtsprechung allgemein (also losgelöst vom Einzelfall) anerkanntes Erfahrungswissen in Rede, genügt für die Bejahung ausreichender Kenntnisse der Schöffen ‑ dem Wesen der Laienbeteiligung entsprechend ‑ deren Instruktion durch den Vorsitzenden.

Normen

StPO §258 Abs1

14 Os 81/12mOGH16.10.2012

Dokumentnummer

JJR_20121016_OGH0002_0140OS00081_12M0000_001