OGH 10Ob88/11f (RS0128185)

OGH10Ob88/11f10.9.2012

Rechtssatz

In gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß § 275 Abs 5 UGB und § 44 AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen‑)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG (hier: in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005, BGBl I 2005/78) für die Verfristung der besonderen Haftung des Prospektkontrollors nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts maßgebend. Diese Frist ist somit auch auf jene Ansprüche anzuwenden, mit denen der Prospektkontrollor aus der Haftung für einen durch seine drittgerichtete Erklärung geschaffenen besonderen ‑ zusätzlichen ‑ Vertrauenstatbestand in Anspruch genommen wird.

Normen

ABGB §1489
AktG §44
KMG §11 Abs7
UGB §275 Abs5

10 Ob 88/11fOGH10.09.2012
6 Ob 16/13sOGH24.10.2013
8 Ob 14/19wOGH24.09.2019

Beisatz: Bei § 11 Abs 7 KMG handelt es sich um eine lex specialis, die die Frage, wie lange Ansprüche geltend gemacht werden können, abschließend regelt. (T1)<br/>Beisatz: Jedenfalls in Fällen fahrlässiger Schadensverursachung verdrängt § 11 Abs 7 KMG die Fristen des § 1489 ABGB. (T2)<br/>Beisatz: Unter ausdrücklicher Ablehnung gegenteiliger Literaturmeinungen. (T3)

9 Ob 15/19zOGH30.10.2019

Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20120910_OGH0002_0100OB00088_11F0000_001