OGH 2Ob92/11k (RS0128455)

OGH2Ob92/11k30.8.2012

Rechtssatz

Die „Leistungsvereinbarung“ ist ein zweiseitiges Abkommen zwischen Bund und Universität, in dem diese jene Leistungen verspricht, zu deren Finanzierung sich der Bund verpflichtet. In formaler Hinsicht ist die Leistungsvereinbarung nicht als zivilrechtlicher, sondern als öffentlich‑rechtlicher Vertrag konzipiert.

Normen

UG 2002 §13

2 Ob 92/11kOGH30.08.2012

Veröff: SZ 2012/81

Dokumentnummer

JJR_20120830_OGH0002_0020OB00092_11K0000_004

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