Normen
1 Ob 244/11f | OGH | 01.08.2012 |
9 Ob 7/15t | OGH | 29.04.2015 |
Auch; nur: Die Haftung des Kunden (Verbrauchers) gegenüber der Bank im Fall von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen ist in § 44 Abs 2 ZaDiG zwingend und abschließend geregelt. (T1) |
10 Ob 102/15w | OGH | 15.03.2016 |
Auch; Beisatz: Zulässigkeit einer vertraglichen Abbedingung der Haftungsbeschränkung nach § 44 Abs 2 ZaDiG im Fall eines Kleinstunternehmers. (T2); Veröff: SZ 2016/28 |
9 Ob 31/15x | OGH | 21.04.2016 |
Auch; nur T1; Beisatz: Bei Zahlungsvorgängen, die nicht auf der Verwendung eines Zahlungsinstruments iSd § 3 Z 21 ZaDiG beruhen, trifft von vornherein grundsätzlich immer den Zahlungsdienstleister das Missbrauchsrisiko, soweit der Zahler nicht betrügerisch handelt. Ein Zahlungsinstrument liegt nur dann vor, wenn es mit personalisierten Sicherheitsmerkmalen ausgestattet ist. Name, Adresse oder Nummern, die auf einer Zahlungskarte ersichtlich sind, stellen keine personalisierten Sicherheitsmerkmale dar. Die Einleitung eines Zahlungsvorgangs unter missbräuchlicher Verwendung dieser rechtswidrig erlangten Informationen kann daher nicht unter die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments iSd § 44 Abs 2 ZaDiG subsumiert werden. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Dadurch, dass in den Klauseln der AGB dem Zahlungsdienstnutzer die Verpflichtung auferlegt wird, nur bestimmte, von der Beklagten als „sicher“ angesehene Systeme im Internet zu verwenden, wird beim Kunden nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Eindruck erweckt, dass die Haftung für Schäden, die durch die Verwendung der Kreditkartendaten in nicht sicheren Systemen entstehen, etwa dadurch, dass Kreditkartennummer, Name und Prüfzahl ausgespäht und von einem Dritten verwendet werden, den Karteninhaber trifft. (T4) |
9 Ob 46/16d | OGH | 28.02.2017 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das Risiko, das der Speicherung der elektronischen Monatsrechnung innewohnt, kann sich insbesondere in der Verwendung der dort angeführten Daten für unautorisierte Zahlungsvorgänge verwirklichen. Da die beanstandete Klausel dieses Risiko dem Zahlungsdienstnutzer zuweist, weicht sie von § 44 Abs 2 ZaDiG ab und ist daher unzulässig. (T5) |
8 Ob 128/17g | OGH | 25.06.2018 |
Auch; Beisatz: Durch die in einer Klausel enthaltene generelle Andeutung einer Mithaftung des Kunden (Mitverschulden), wird die grundsätzliche Haftungsfreiheit verschleiert. (T6); Beisatz: Hier: Klausel, wonach die Verwendung von Kartendaten in unverschlüsselten Systemen, ein Mitverschulden des Karteninhabers begründen kann. (T7) |
9 Ob 48/18a | OGH | 24.07.2018 |
1 Ob 124/18v | OGH | 03.04.2019 |
5 Ob 15/20x | OGH | 22.10.2020 |
nur T1; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20120801_OGH0002_0010OB00244_11F0000_001
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