OGH 13Os16/12w (RS0127943)

OGH13Os16/12w5.7.2012

Rechtssatz

Strafbarkeit nach § 153e Abs 1 Z 2 StGB setzt voraus, dass gleichzeitig eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen beschäftigt oder beauftragt wird, worunter ein Richtwert von etwa zehn Personen zu verstehen ist.

Normen

StGB §153e Abs1 Z1
StGB §153e Abs1 Z2

13 Os 16/12wOGH05.07.2012
14 Os 125/14kOGH16.06.2015

Beisatz: § 153e Abs 1 StGB stellt jeweils innerhalb der beiden Tatbestände der Z 1 und 2 ein alternatives Mischdelikt mit untereinander gleichwertigen Begehungsweisen, im Verhältnis der drei Tatbestände der Z 1 bis 3 zueinander hingegen ein kumulatives Mischdelikt dar. (T1)<br/>Beisatz: Die Tathandlung des „Anwerbens“ nach § 153e Abs 1 Z 1 StGB erfordert ein intensives Betreiben oder ein Einwirken des Täters auf eine bestimmte (meist schützenswerte) Person, das darauf gerichtet ist, eine Vereinbarung oder einen Vertragsabschluss mit ihr herbeizuführen. (T2)

14 Os 128/16dOGH04.07.2017

Beisatz: Demnach genügt es nicht, dass nacheinander illegal erwerbstätige Personen beauftragt oder beschäftigt werden, die erst zusammen eine größere Zahl ergeben. (T3)

13 Os 47/21tOGH19.10.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20120705_OGH0002_0130OS00016_12W0000_001