OGH 3Ob14/12y (RS0128013)

OGH3Ob14/12y14.6.2012

Rechtssatz

Wird im Anwendungsbereich des LGVÜ 1988 eine gegen im Ausland wohnhafte Organe einer Gesellschaft gerichtete Klage von in Österreich wohnhaften Klägern auf Ersatz von Anlegerschäden sowohl auf die Verletzung von Aufklärungspflichten als auch auf Anlagebetrug gestützt, ist die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte nur insoweit gegeben, als die Klage auf Anlagebetrug gestützt wird (in diesem Sinn auch EuGH 27.9.1988, 189/87, Kalfelis).

Normen

EuGVVO 2012 Art7 Nr2
LGVÜ 1988 Art5 Z3

3 Ob 14/12yOGH14.06.2012
6 Ob 18/17sOGH07.07.2017

Vgl; Beisatz: Eine Annexzuständigkeit für deliktische Ansprüche in dem Fall, dass das Gericht für einen bestimmten, etwa vertraglichen Anspruchsgrund zuständig ist, besteht im Europäischen Zivilverfahrensrecht nicht. (T1)<br/>Veröff: SZ 2017/79

6 Ob 128/18vOGH31.08.2018

Vgl; Beisatz: Dem Zuständigkeitsregime der EuGVVO ist eine Annexzuständigkeit ratione materiae unbekannt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20120614_OGH0002_0030OB00014_12Y0000_001

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