OGH 15Os176/11p (RS0127794)

OGH15Os176/11p1.6.2012

Rechtssatz

Einem Beschluss, mit dem die Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde ein zweites Mal verlängert wird, steht die Sperrwirkung des ersten Verlängerungsbeschlusses entgegen, sodass die spätere Entscheidung keine rechtliche Wirkung entfaltet und den Ablauf der Ausführungsfrist nicht hindert. Der weitere Verlängerungsbeschluss kann allerdings einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden.

Normen

StPO §285 Abs2
StPO §285 Abs3
StPO §364 Abs1

15 Os 176/11pOGH01.06.2012
14 Os 43/12yOGH20.11.2012
14 Os 17/13aOGH05.03.2013

Auch; Beisatz: Hier: Aufgrund des Hinweises der Generalprokuratur auf eine jüngst ergangene Leitentscheidung wäre ab Zustellung deren Stellungnahme erkennbar gewesen, dass eine Fristversäumung in Rede stand. Bei gebotener Sorgfalt wäre der Verteidiger gehalten gewesen, zur Wahrung der Rechte des Angeklagten nicht bloß eine Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur, sondern vor allem binnen 14 Tagen ab der Zustellung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung einzubringen. (T1)

14 Os 47/18wOGH09.10.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_20120601_OGH0002_0150OS00176_11P0000_002