OGH 11Os121/11w (RS0127816)

OGH11Os121/11w24.5.2012

Rechtssatz

Nach überwiegender Rechtsprechung und herrschender Meinung wird § 287 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt angesehen, dessen Unrechtstatbestand ausschließlich in der (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Versetzung in einen Vollrausch besteht, während die im Vollrausch begangene Tat eine objektive Bedingung der Strafbarkeit mit der Funktion einer die Schuld nicht beeinflussenden Strafbarkeitseinschränkung darstellt. Bei Prüfung der Verjährungsfrage ist - soweit nicht § 287 Abs 1 zweiter Satz StGB anzuwenden ist - auf die Strafdrohung des ersten Satzes dieser Bestimmung abzustellen und nicht auf jene für die im Vollrausch begangene Tat.

Normen

StGB §57
StGB §287 Abs1

11 Os 121/11wOGH24.05.2012

Dokumentnummer

JJR_20120524_OGH0002_0110OS00121_11W0000_001