OGH 3Ob45/12g (RS0127783)

OGH3Ob45/12g18.4.2012

Rechtssatz

Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB. Es entsteht dadurch zwar kein klagbarer Anspruch auf Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung. Wurde die sexuelle Handlung gegen vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen oder geduldet, so begründet diese Vereinbarung eine klagbare Entgeltforderung. Dieser Grundsatz besteht auch im Verhältnis zwischen Bordellbetreiber und Kunden.

Normen

ABGB §879 Abs1 BIIo

3 Ob 45/12gOGH18.04.2012

Veröff: SZ 2012/45

6 Ob 124/12xOGH13.09.2012
12 Os 90/13xOGH23.01.2014

Auch; nur: Die Vereinbarung zwischen einer Prostituierten und ihrem Kunden ist nicht generell sittenwidrig iSd § 879 Abs 1 ABGB. (T1)<br/>Beisatz: Der Vorwurf von Prostitution (Sexarbeit) ist geeignet, die diese verrichtende Person in der öffentlichen Meinung herabzusetzen und demnach ehrenrührig und somit taugliches Drohmittel iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20120418_OGH0002_0030OB00045_12G0000_001

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